Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 12 AL 4/00 |
Verfahrensgang
- SG Detmold, 29.10.1999 - S 3 (9) AL 258/98
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - L 12 AL 4/00
- BSG, 27.03.2001 - B 7 AL 186/00 B
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2004 - L 12 AL 223/03
- BSG, 12.05.2004 - B 7 AL 18/04 BH
Wird zitiert von ... (2)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2004 - L 12 AL 223/03
Arbeitslosenversicherung
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 12 AL 4/00 durch den Beschluss vom 24.08.2000 erledigt worden ist.Der Kläger begehrt die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 24.08.2000 erledigten Verfahren L 12 AL 4/00.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die beim LSG NRW unter dem Az. L 12 AL 4/00 geführt wurde.
In dem Berufungsverfahren mit dem Az. L 12 AL 4/00 (Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 11.05.1992) wies das LSG NRW mit Beschluss vom 24.08.2000 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.10.1999 zurück.
Für die Zeit der 2. Sperrzeit ab 25.03.1992 sei die Klage unzulässig, weil hierüber eine rechtskräftige Entscheidung L 12 AL 4/00 vorliege.
Mit Schriftsatz vom 12.09.2003 hat der Kläger beantragt, dass Verfahren L 12 AL 4/00 fortzusetzen.
Diese Urkunde beweise, dass der Beschluss vom 24.08.2000 - L 12 AL 4/00 -, das vorangegangene SG-Urteil und die davor erlassene Verwaltungsakte der Beklagten unzutreffend gewesen seien.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbeschluss L 12 AL 4/00 LSG NRW vom 24.08.2000 zu beseitigen, das Urteil S 3 (9) AL 258/98 SG Detmold vom 29.10.1999 aufzuheben und den Bescheid vom 16.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1998 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, die zweite Sperrzeit vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zurückzunehmen.
Der Antrag des Klägers, das Verfahren L 12 AL 4/00 fortzusetzen, ist unbegründet, denn der Beschluss vom 24.08.2000 ist rechtskräftig (§ 141 SGG).
Es war somit festzustellen, dass der Rechtsstreit L 12 AL 4/00 durch den Beschluss vom 24.08.2000 beendet worden ist und eine Fortsetzung nicht in Betracht kommt.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2004 - L 12 AL 187/03
Arbeitslosenversicherung
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die beim LSG NRW unter dem Az. L 12 AL 4/00 geführt wurde.In dem Berufungsverfahren mit dem Az. L 12 AL 4/00 (Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 11.05.1992) wies das LSG NRW mit Beschluss vom 24.08.2000 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.10.1999 zurück.
Für die Zeit der 2. Sperrzeit ab 25.03.1992 sei die Klage unzulässig, weil hierüber eine rechtskräftige Entscheidung L 12 AL 4/00 vorliege.